Privacy By Design nach der Datenschutz-Grundverordnung

Art. 25 DSGVO sieht vor, dass Datenschutz bereits durch die Technikgestaltung zu gewährleisten ist. Diese Anforderung war im bisherigen BDSG nicht ausdrücklich vorgesehen. Das Konzept stammt ursprünglich aus Kanada und hat uns nun über die DSGVO erreicht. Bei diesem neuen Konzept stellt sich nun rechtlich die Frage, wie dieser Artikel auszulegen ist, um nicht bereits eine Neuentwicklung rechtsunsicher und eventuell sogar rechtswidrig anzulegen. In praktischer Hinsicht stellt sich die Frage, welche Punkte bereits zu Beginn einer Entwicklung zu berücksichtigen sind und bereits berücksichtigt werden können; oder wo Rechtsrat einzuholen ist. Der Beitrag möchte erste Handlungsempfehlungen geben.

Vorkenntnisse

Grundkenntnisse im IT- bzw. Datenschutzrecht hilfreich, aber nicht notwendig

Lernziele

Handlungsempfehlungen

 

Speaker

 

Markus Schröder
Markus Schröder ist Rechtsanwalt und dabei schwerpunktmäßig im Bereich des IT- und Datenschutzrechts tätig. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln. Er ist Certified Information Privacy Professional/Europe und Absolvent des LL.M.-Studiengangs Informationsrecht der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, in dem er auch als Lehrbeauftragter tätig war.

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